1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Mordes freizusprechen und stattdessen des mehrfachen Totschlags schuldigzusprechen. Eventualiter sei er der mehrfachen vorsätzlichen Tötung schuldigzusprechen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 54).