Eventualiter sei er der mehrfachen vorsätzlichen Tötung schuldigzusprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Jahren zu bestrafen. Weiter grenzte der Beschuldigte seine bereits gestellten Anträge dahingehend ein, als dass die Dispositiv-Ziffern 7 (Verwertung der Liegenschaften), 8 und 9 (Zivilforderungen) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen seien. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und die Privatkläger haben – insoweit die sie betreffenden Punkte nach den anlässlich der Berufungsverhandlung geänderten Anträgen des Beschuldigten noch strittig waren – die Abweisung der Berufung beantragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: