13. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafkläger 1 bis 7 die richterlich auf Fr. 24'074.00 (inkl. MwSt. von Fr. 1'667.70) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 14. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafkläger 8 bis 10 die richterlich auf Fr. 25'012.60 (inkl. MwSt. von Fr. 1'788.30) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 15. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.