9.3. Die den Zivil- und Strafklägern 8 bis 10 zugesprochene Entschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 23'479.70 an den Kanton (vgl. Ziffer 14). Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'833.75 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2021 zu bezahlen. 10. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 4'650.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.