8.7. Die den Zivil- und Strafklägern 1 bis 7 zugesprochene Entschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 24'074.00 an den Kanton (vgl. Ziffer 13). Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 8 bis 10 [B.M., A.M. und C.M.] je Fr. 40'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 8 bis 10 eine Entschädigung von Fr. 23'479.70 (inkl. MwSt. von Fr. 1'678.70) zu bezahlen.