8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 [K.O. und J.O.] je Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3 [N.] Fr. 3'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 4 bis 7 [G.O., I.O., H.O. und L.O.] je Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen.