7. 7.1. Nach erfolgter Beschlagnahme nachfolgend genannter Grundstücke werden diese verwertet und der Nettoanteil des Beschuldigten am Erlös gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen herangezogen: - Liegenschaft […]; - Liegenschaft […]. Ein allfälliger über die Verfahrenskosten und Entschädigungen hinausgehender dem Beschuldigten zustehender Verwertungserlös wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7.2. Die Verwertung erfolgt rechtshilfeweise über die in Albanien zuständigen Behörden. Der Verwertungserlös wird von der zuständigen Behörde herausverlangt.