6.3. Folgende sichergestellten Gegenstände können von der jeweils berechtigten Person oder von einer durch sie schriftlich bevollmächtigten Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt werden: - Jeanshose (act. 983, Nr. 2); - Servietten (act. 983, Nr. 3); - Div. Bettzeug (act. 983, Nr. 4–8); - Div. Kleidung des Beschuldigten (act. 983, Nr. 9–12); - Div. Kleidung der Opfer (act. 983, Nr. 13–16 und Nr. 18–20). Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.