6.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände können von der jeweils berechtigten Person oder von einer durch sie schriftlich bevollmächtigten Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt werden: - Mobiltelefon […] des Beschuldigten (act. 943 ff.); - Mobiltelefon […] des Beschuldigten (act. 951 ff.); - Mobiltelefon […] von E.M. (act. 958 ff.); - Mobiltelefon […] von F.O. (act. 967 ff.). Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.