5. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB wird der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Diese Ausschreibung wird im SIS eingetragen. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände nach Rechtskraft eingezogen und vernichtet: - Messer mit schwarzem Griff (Spur 8); - Messer mit gelbem Griff (Spur 2). -4-