2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 Abs. 2 Satz 2, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1250 Tagen (8. Januar 2018 bis 10. Juni 2021) werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Für den Beschuldigten wird einstweilen für die Dauer von 5 Jahren eine ambulante Behandlung im Sinne der Erwägungen nach Art. 63 StGB angeordnet.