Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.64 (ST.2020.29; StA.2018.16) Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Privatkläger 1 A.M._____, […] Privatklägerin 2 B.M._____, […] Privatklägerin 3 C.M._____, […] 1-3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, […] Privatklägerin 4 G.O._____, […] Privatklägerin 5 H.O._____, […] Privatklägerin 6 I.O._____, […] Privatklägerin 7 J.O._____, […] Privatkläger 8 K.O._____, […] -2- Privatkläger 9 L.O._____, […] Privatklägerin 10 N._____, […] 4-10 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […] Beschuldigter D.M._____, geboren am tt.mm.1963, von Kosovo, […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Mehrfacher Mord -3- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 16. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB. 1.2. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 wies das Bezirksgericht Brugg die Anklage zwecks Änderung der Anklage resp. Erhebung einer Eventualanklage an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurück. 1.3. Am 13. August 2020 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Bezirksgericht Brugg die geänderte Anklage ein und erhob Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB, eventualiter wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB. 2. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Brugg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 Abs. 2 Satz 2, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1250 Tagen (8. Januar 2018 bis 10. Juni 2021) werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Für den Beschuldigten wird einstweilen für die Dauer von 5 Jahren eine ambulante Behandlung im Sinne der Erwägungen nach Art. 63 StGB angeordnet. 5. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB wird der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Diese Ausschreibung wird im SIS eingetragen. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände nach Rechtskraft eingezogen und vernichtet: - Messer mit schwarzem Griff (Spur 8); - Messer mit gelbem Griff (Spur 2). -4- 6.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände können von der jeweils berechtigten Person oder von einer durch sie schriftlich bevollmächtigten Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt werden: - Mobiltelefon […] des Beschuldigten (act. 943 ff.); - Mobiltelefon […] des Beschuldigten (act. 951 ff.); - Mobiltelefon […] von E.M. (act. 958 ff.); - Mobiltelefon […] von F.O. (act. 967 ff.). Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 6.3. Folgende sichergestellten Gegenstände können von der jeweils berechtigten Person oder von einer durch sie schriftlich bevollmächtigten Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt werden: - Jeanshose (act. 983, Nr. 2); - Servietten (act. 983, Nr. 3); - Div. Bettzeug (act. 983, Nr. 4–8); - Div. Kleidung des Beschuldigten (act. 983, Nr. 9–12); - Div. Kleidung der Opfer (act. 983, Nr. 13–16 und Nr. 18–20). Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7. 7.1. Nach erfolgter Beschlagnahme nachfolgend genannter Grundstücke werden diese verwertet und der Nettoanteil des Beschuldigten am Erlös gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen herangezogen: - Liegenschaft […]; - Liegenschaft […]. Ein allfälliger über die Verfahrenskosten und Entschädigungen hinausgehender dem Beschuldigten zustehender Verwertungserlös wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7.2. Die Verwertung erfolgt rechtshilfeweise über die in Albanien zuständigen Behörden. Der Verwertungserlös wird von der zuständigen Behörde herausverlangt. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 [K.O. und J.O.] je Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3 [N.] Fr. 3'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 4 bis 7 [G.O., I.O., H.O. und L.O.] je Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 bis 7 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'964.45 nebst Zins zu 5 % ab folgenden Zeitpunkten zu bezahlen: - ab 7. März 2018 auf Fr. 10'612.45 - ab 6. Juni 2021 auf Fr. 1'352.00 -5- 8.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, […] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'685.95 nebst Zins zu 5 % seit 17. November 2020 zu bezahlen. 8.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 bis 7 eine Entschädigung von Fr. 24'074.00 (inkl. MwSt. von Fr. 1'667.70) zu bezahlen. 8.7. Die den Zivil- und Strafklägern 1 bis 7 zugesprochene Entschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 24'074.00 an den Kanton (vgl. Ziffer 13). Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 8 bis 10 [B.M., A.M. und C.M.] je Fr. 40'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 8 bis 10 eine Entschädigung von Fr. 23'479.70 (inkl. MwSt. von Fr. 1'678.70) zu bezahlen. 9.3. Die den Zivil- und Strafklägern 8 bis 10 zugesprochene Entschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 23'479.70 an den Kanton (vgl. Ziffer 14). Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'833.75 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2021 zu bezahlen. 10. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 4'650.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 20'000.00 b) den Kosten für schriftliche Übersetzungen von Fr. 3'272.50 c) den Kosten für die Sachverständige von Fr. 1'435.00 d) den Zeugenentschädigungen von Fr. 100.80 e) den Kosten für die Beweisführung von Fr. 78'723.95 f) den Kosten für mündliche Übersetzungen von Fr. 2'054.10 g) den Kosten für die externe Raummiete von Fr. 1'677.65 h) den Kosten für die polizeiliche Überwachung von Fr. 627.00 i) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 64'141.85 Total Fr. 172'032.85 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a bis e im Gesamtbetrag von Fr. 103'532.25 auferlegt. 12. 12.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Strafverfahren STA5 ST.2017.296 nach Rechtskraft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'826.20 (inkl. MwSt. in der Höhe von Fr. 135.30) auszurichten. -6- 12.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 64'141.85 (inkl. MwSt. in der Höhe von Fr. 4'585.85) auszurichten. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger am 21. April 2020 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 29'100.00 ausgerichtet worden ist, sodass ihm restanzlich noch Fr. 35'041.85 auszubezahlen sind. 12.3. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Strafverfahren eine ergänzende Entschädigung in der Höhe von total Fr. 1'347.75 (inkl. MwSt. in der Höhe von Fr. 96.35) auszurichten. 12.4. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 65'489.61 (inkl. MwSt. von Fr. 4'682.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafkläger 1 bis 7 die richterlich auf Fr. 24'074.00 (inkl. MwSt. von Fr. 1'667.70) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 14. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafkläger 8 bis 10 die richterlich auf Fr. 25'012.60 (inkl. MwSt. von Fr. 1'788.30) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 15. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. Mit Berufungserklärung vom 25. März 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter beantragte er die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Für die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 300'000.00 auszurichten. Das vorinstanzliche Urteil sei bis auf die Dispositiv-Ziffern 6.1 – 6.3 und 12.1 – 12.3 sowie 13 und 14 vollumfänglich aufzuheben. 4. Am 27. Juli 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte zusätzlich zu den bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträgen, er sei eventualiter des mehrfachen Totschlags schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei er der mehrfachen vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Jahren zu bestrafen. -7- 5. Die Berufungsverhandlung fand am 14. September 2022 statt. Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Mordes und der mehrfachen vorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen des mehrfachen Totschlags schuldigzusprechen, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren zu bestrafen sei. Eventualiter sei er der mehrfachen vorsätzlichen Tötung schuldigzusprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Jahren zu bestrafen. Weiter grenzte der Beschuldigte seine bereits gestellten Anträge dahingehend ein, als dass die Dispositiv-Ziffern 7 (Verwertung der Liegenschaften), 8 und 9 (Zivilforderungen) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen seien. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und die Privatkläger haben – insoweit die sie betreffenden Punkte nach den anlässlich der Berufungsverhandlung geänderten Anträgen des Beschuldigten noch strittig waren – die Abweisung der Berufung beantragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Mordes freizusprechen und stattdessen des mehrfachen Totschlags schuldigzusprechen. Eventualiter sei er der mehrfachen vorsätzlichen Tötung schuldigzusprechen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 54). 1.2. Die geänderte Anklage wirft dem Beschuldigten – nebst der eventualiter angeklagten mehrfachen vorsätzlichen Tötung – zusammenfassend vor, sich des mehrfachen Mordes strafbar gemacht zu haben, indem er am 8. Januar 2018 zwischen 07.45 Uhr und 09.50 Uhr seine Ehefrau E.M. sowie seine Schwägerin F.O. bei ihm und E.M. zuhause in der Wohnung an der […]-strasse in V. besonders skrupellos getötet habe (siehe geänderte Anklage). 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass es aufgrund der durch den Beschuldigten ausgeführten Messerstiche zum Tod von F.O. (Schwägerin des Beschuldigten) gekommen ist (Berufungsbegründung S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). In Bezug auf E.M. (Ehefrau des Beschuldigten) hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausgesagt, auf diese nicht eingestochen und sie somit nicht getötet zu -8- haben. Es sei ein Unfall gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.). Sein amtlicher Verteidiger führte im Widerspruch dazu aus, es sei klar erstellt, dass der Beschuldigte den Tod seiner Ehefrau zu verantworten habe, da er auf beide Opfer eingestochen habe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 31, 46 f.). Die Ergebnisse des in Bezug auf E.M. erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens, wonach auf diese eingestochen, das Messer unvollständig wieder herausgezogen und dieses erneut in E.M. hineingestochen worden sei und von einer gewissen Heftigkeit der Stichausführung auszugehen sei (UA act. 1800 ff.), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auf seine Ehefrau eingestochen hat. Sein Vorbringen, wonach es sich um einen Unfall und somit um versehentlich zugefügte Stiche gehandelt habe, ist aufgrund der Tatsache, dass es nicht bloss zu einem Einstich gekommen ist, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich seiner früheren Befragungen zu Protokoll gegeben, er könne sich vorstellen, dass er E.M. geholfen habe, den Stich zu machen (UA act. 1423) und dass der Einstich durch E.M., jedoch mit seiner Hilfe, verursacht worden sei (GA act. 1446). In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte auf E.M. eingestochen und dadurch ihren Tod verursacht hat. Der Beschuldigte macht geltend, dass er von E.M. und F.O. angegriffen worden sei, was bei ihm zum abrupten Einsetzen eines Affektes geführt habe, weshalb er in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt und sich des mehrfachen Totschlags gemäss Art. 113 StGB strafbar gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7, 33 ff.). Weiter habe er unter dem Einfluss enormer seelischer Belastung gehandelt. Der seelische Druck habe von Tag zu Tag immer mehr zugenommen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7; Berufungsbegründung S. 19). 1.4. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren -9- und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen). Beim Totschlag nach Art. 113 StGB handelt es sich um eine gegenüber dem Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB privilegierte Variante, die dann zum Tragen kommt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Bei der heftigen Gemütsbewegung handelt es sich um einen Affekt. Vorausgesetzt wird eine normalpsychologische – also nicht krankhafte – starke Gefühlsregung, welche die Fähigkeit des Täters, eine Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Unter einer grossen seelischen Belastung ist ein chronischer, psychischer Druckzustand zu verstehen, der über einen längeren Zeitraum kontinuierlich herangewachsen ist und den Täter in einen andauernden Leidensprozess versetzt. Diese Situation führt zur völligen Verzweiflung des Täters, in welcher er keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 119 IV 202 E. 2a; BGE 118 IV 233 E. 2a; EGE, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 2 f. zu Art. 113 StGB). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345). 1.5. Der Beschuldigte hat den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Mordes mehrfach erfüllt: Wie bereits vorgängig dargelegt, ist erwiesen, dass die durch ihn ausgeführten Messerstiche zum Tod von E.M. und F.O. geführt haben. Mithin ist erstellt, dass er E.M. und F.O. getötet hat. Sein Handeln ist – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 49) – als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl seine Beweggründe als auch die Art der Ausführung im Sinne einer eigentlichen Eliminierung seiner Ehefrau - 10 - und seiner Schwägerin besonders verwerflich waren. Der Beschuldigte hat zwar keine Angaben zu seinen Beweggründen gemacht, da er sich auf den Standpunkt stellt, E.M. und F.O. hätten ihn angegriffen, weshalb er die beiden Frauen in der Folge im Affekt getötet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 ff.). Ein Angriff von E.M. und F.O. auf den Beschuldigten ist in sachverhaltlicher Hinsicht jedoch klar widerlegt (siehe dazu nachfolgend E. 1.6). Auch wenn sich nicht sämtliche Beweggründe, die den Beschuldigten zu den Tötungen haben schreiten lassen, erhellen lassen, so steht doch fest, dass die Lebensführung von E.M. und F.O., so wie sie vom Beschuldigten wahrgenommen worden ist, eine entscheidende Rolle gespielt hat. So hätten die Tötungen dem Beschuldigten zufolge in einem direkten Zusammenhang mit der schwerwiegenden Ehekrise gestanden und es sei für ihn erstellt, dass sich E.M. aufgrund ihrer Affären mit P. und Q. sowie der von ihm angenommenen Prostitution einen aussergewöhnlichen Lebenswandel zugelegt habe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 34 f.). Der Beschuldigte handelte, um seine Ehefrau sowie seine Schwägerin, welche ihm beide lästig geworden waren, zu beseitigen, weil er deren Lebensführung (die von ihm angenommene Prostitution sowie die Affäre seiner Ehefrau), mit welcher er sich nicht abfinden konnte, missbilligte und sich aufgrund dieses Verhaltens in seiner Ehre, seinem Stolz und seinen Wertvorstellungen verletzt fühlte. Bezeichnenderweise erklärt er sein Handeln denn auch damit, dass es ausschliesslich aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Opfer zur Auseinandersetzung gekommen sei (Berufungsbegründung S. 23). Die vom Beschuldigten im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen und der äussere Ablauf der Tatausführung, soweit er sich hat erstellen lassen (siehe hierzu E. 1.6), lassen jedenfalls keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte aus niedrigen Beweggründen wie verletzter Ehre und Stolz, Eifersucht, Rache und Vergeltung gehandelt hat. So tötete er seine Ehefrau E.M. unter anderem deshalb, weil diese bereits seit längerer Zeit eine aussereheliche Liebesbeziehung mit P. unterhielt (GA act. 1274; 1414; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte von dieser Affäre wusste, da er angegeben hat, bereits fünf oder sechs Monate vor der Tat ganz sicher gewesen zu sein, dass seine Ehefrau ihn mit P. betrüge (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28), was E.M. ihm am Vorabend der Tat gestanden habe (vgl. UA act. 1515). Sodann war er der festen Überzeugung, dass sich E.M. und F.O. prostituieren würden (vgl. Berufungsbegründung S. 12; Protokoll Berufungsverhandlung S. 29), was er nicht hinzunehmen bereit war. Den Angaben des Beschuldigten zufolge, habe er erst kurz vor den Tötungsdelikten von den Prostitutionshandlungen erfahren (UA act. 1370). E.M. habe ihm am Abend vor den Taten bestätigt, dass sie sich prostituiere (UA act. 1515). Dem Beschuldigten zufolge sei es für ihn das Schlimmste gewesen zu sehen, wie seine Ehefrau sexuell mit P. verkehrt und sich prostituiert habe (UA act. 1367; 1380). Er habe sich deshalb sehr schlecht gefühlt, sich selbst leidgetan (GA act. 1410) und - 11 - unter der Untreue seiner Ehefrau gelitten. Weiter sei er genervt gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass sich seine Ehefrau prostituiere (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 26). Dies zeigt, dass der Beschuldigte sich gekränkt fühlte. Dass es sich bei ihm tatsächlich um einen hochgradig kontrollierenden und eifersüchtigen Mann handelt, geht einerseits aus seinem alltäglichen Verhalten gegenüber seiner Ehefrau hervor, welches eine systematische Überwachungs- und Kontrolltendenz aufzeigt. Diese Tendenz zeigt sich exemplarisch daran, dass er im Fahrzeug, welches E.M. benutzte, ein Mobiltelefon versteckt hat, um stets darüber informiert zu sein, wo seine Ehefrau hinfuhr, dies mittels Screenshots zu späteren Beweiszwecken festhalten zu können und vor Ort Beweisaufnahmen machen zu können (UA act. 1355; 1370; 1396; GA act. 1415 f.). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, eifersüchtig zu sein. Vielmehr hat er angegeben, davon überzeugt zu sein, dass Eifersucht in jede Beziehung gehöre (vgl. GA act. 1411). Sodann geht aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R. vom 28. Februar 2019 hervor, dass der Beschuldigte eine Dominanzproblematik, eine delinquenzfördernde Weltanschauung in Bezug auf sein patriarchalisches Frauenbild, eine wutgeprägte Aggressivität und eine gesteigerte Eifersucht aufzeige. Aufgrund seiner Kränkbarkeit und Sensitivität sei er feinnervig und überempfindlich (UA act. 174 ff.). Somit erscheint die Tat keinesfalls persönlichkeitsfremd. Die gesamten Umstände lassen im Sinne einer Gesamtwürdigung für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte E.M. aus purem Egoismus aufgrund seiner gesteigerten Eifersucht eliminieren wollte, weil diese eine aussereheliche Liebesbeziehung unterhielt und er davon überzeugt war, dass sie sich prostituieren würde, was seinem patriarchalischen Frauenbild widersprach und wodurch er sich in seiner Ehre, seinem Stolz und seinem Wertebild stark verletzt fühlte. Dies deckt sich auch mit der Feststellung des Sachverständigen, wonach der Beschuldigte dazu neige, Probleme innerhalb der Familie zugunsten eines guten Erscheinungsbildes nach aussen zu vertuschen (UA act. 174 ff.). Betreffend F.O. ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sie nicht mochte, hat er sie doch als hinterhältig beschrieben (UA act. 1424). Er war davon überzeugt, dass sie sich prostituieren würde (vgl. Berufungsbegründung S. 12; Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 f.) und dass es sie gewesen sei, die seine Ehefrau dazu gebracht habe, sich zu prostituieren (UA act. 1355). Aufgrund dessen war er der Ansicht, dass F.O. einen schlechten Einfluss auf E.M. habe und seine Ehefrau zu der von ihm in höchstem Masse missbilligten Lebensführung verleitet und diese in der Folge gefördert habe. Damit handelte der Beschuldigte auch in Bezug auf F.O. aus egoistischen Motiven. Letztlich ging es ihm einfach darum, nicht nur seine Ehefrau, sondern auch seine Schwägerin, die bloss zu Besuch war, los zu werden bzw. zu eliminieren. Der Beschuldigte hat mit der Ausführung seiner Tat nicht einmal die kurz bevorstehende Abreise von F.O. abgewartet, was einerseits seine Beweggründe als besonders skrupellos erscheinen lässt, - 12 - andererseits von einer extremen Geringschätzung des Lebens beider Frauen zeugt. Mithin hat der Beschuldigte bei der Durchsetzung seiner eigenen Absichten eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens an den Tag gelegt. Er war offensichtlich ohne Weiteres bereit, E.M. und F.O. deren Daseinsberechtigung abzusprechen. Ein konkreter Auslöser der Tat ist vorliegend nicht erkennbar, da der Beschuldigte angegeben hat, bereits seit längerer Zeit von der Affäre und den Prostitutionshandlungen gewusst zu haben. Dies lässt sein Vorgehen als besonders kaltblütig erscheinen. Betreffend die angebliche Prostitution der beiden Opfer bleibt festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass sich E.M. und F.O. tatsächlich prostituiert hätten. In den Akten finden sich diesbezüglich keinerlei Hinweise. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle von F.O. am 6. Januar 2018 wurden in ihrer Handtasche denn auch keine Gegenstände gefunden, welche eine Prostituierte typischerweise auf sich hat (vgl. UA act. 1324). Mithin hat der Beschuldigte in Bezug auf F.O. ohne ernsthaften Grund resp. aus nichtigem Anlass gehandelt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als skrupellos zu qualifizieren ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2; 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2). Auch wenn die Tötung von E.M. und F.O. nicht von langer Hand geplant war, so hat der Beschuldigte bei der Durchsetzung seiner Absichten doch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung des Lebens seiner Ehefrau und seiner Schwägerin gezeigt. In das Gesamtbild passt im Übrigen auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten. So hat er sich nach den Tötungen der beiden Frauen selber Verletzungen zugefügt und F.O. ein Tatmesser in die Hand gelegt, um einen Angriff durch E.M. und F.O. und damit eine Notwehrsituation zu inszenieren, um sich selbst als Opfer darstellen zu können und eine Verteidigungsstrategie zu haben (vgl. E. 1.6). Dies lässt sein Vorgehen umso skrupelloser erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2). Das Verhalten des Beschuldigten ist in keiner Weise nachvollziehbar und steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. Indem er am 8. Januar 2018 seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin und somit gleich zwei Personen mit mehreren Messerstichen das Leben genommen und dadurch eine Doppeleliminierung vorgenommen hat, hat er eine besonders brutale und skrupellose Art der Tatausführung offenbart. Dies geht auch daraus hervor, dass E.M. mit dem Beschuldigten einen Kampf um Leben und Tod führen musste (vgl. hierzu nachfolgend), dabei sicherlich grosse Angst um ihr Leben hatte und – nebst den durch die tödlichen Stichverletzungen verursachten Schmerzen – aufgrund der tiefen Abwehrverletzungen (vgl. UA act. 1840 ff.) nicht unerhebliche Schmerzen erlitten haben dürfte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals auf seine Ehefrau eingestochen hat, indem er mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in ihre linke Brust eingestochen, das Messer unvollständig wieder herausgezogen und dieses erneut in sie - 13 - hineingestochen hat, zeugt von einer besonderen Brutalität. Die tiefen Abwehrverletzungen von E.M., ihre auf stumpfe Gewalt zurückzuführenden Verletzungen in Form von Hautabschürfungen am linken Rippenbogen und die Hautläsion an der linken Oberschenkelstreckseite und das daraus hervorgehende dynamische Tatgeschehen zeigen, dass der Beschuldigte einen Widerstand auf Seiten des Opfers überwinden musste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es zwischen E.M. und dem Beschuldigten zu einem Kampf um Leben und Tod gekommen ist, was der Beschuldigte denn auch bestätigt hat (Berufungsbegründung S. 11), und dass E.M. währenddessen grosse Angst um ihr Leben hatte. Da dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge nach den Stichen noch zumindest während einigen Sekunden eine Handlungsfähigkeit bestanden habe und der Todeseintritt erst nach wenigen Minuten eingetreten sei, ist weiter davon auszugehen, dass E.M. während einer gewissen Zeit erhebliche Schmerzen hat ausstehen müssen. Auch in Bezug auf F.O. erscheint die Vorgehensweise des Beschuldigten äusserst brutal und skrupellos. So hat er insgesamt dreimal mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm auf ihre Brust eingestochen. Weiter ist gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten aufgrund der fleckigen Einblutungen in der Kopfschwarte und der Knochenhaut am Scheitel davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusätzlich auch stumpfe Gewalt angewendet hat, entweder durch Schläge gegen ihren Kopf oder ein Anschlagen ihres Kopfes im Scheitelbereich, beispielsweise gegen eine Wand. Da F.O. weder Abwehrverletzungen noch anderweitige Kampfspuren aufweist, steht fest, dass der Beschuldigte auf ein wehrloses Opfer, welches keine Abwehrmöglichkeiten hatte, eingestochen hat. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte seine Ehefrau und seine Schwägerin skrupellos im Sinne des Mordtatbestands erstochen hat. Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm (vgl. UA act. 1178 ff.) in den Brustbereich einer Person (UA act. 1809; 1855) zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (GA act. 1579; UA act. 249) nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte F.O. das Leben genommen hat, um sie als Zeugin der Ermordung von E.M. loszuwerden. Es ist dies – wie ausgeführt – für die Qualifikation als Mord unter den vorliegenden Umständen aber auch nicht entscheidend. Aufgrund seiner Beweggründe und der Tatausführung noch - 14 - vor Abreise seiner Schwägerin ist vielmehr darauf zu schliessen, dass er sich nicht nur zur Eliminierung seiner Ehefrau, sondern auch seiner Schwägerin entschlossen hatte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht sodann nicht mit Sicherheit fest, dass ein weiteres Tötungsmotiv des Beschuldigten in Bezug auf E.M. darin bestand, dass diese sich von ihm hat scheiden lassen wollen und er die mit einer Scheidung verbundenen Nachteile hat abwenden wollen (vgl. UA act. 247). Zwar geht aus dem Verfahren betreffend den Vorfall häuslicher Gewalt vom 23. Januar 2017 hervor, dass E.M. damals zu Protokoll gegeben hat, sich vom Beschuldigten trennen zu wollen (UA act. 2888). Daraus wird jedoch ebenfalls ersichtlich, dass ihr Scheidungswunsch bereits seit längerer Zeit bestanden hat und der Beschuldigte von diesem Wunsch wusste (vgl. UA act. 2910). Es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte erst ein Jahr später aufgrund des Scheidungsbedürfnisses von E.M. zu ihrer Tötung entschlossen haben soll. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tod sowohl seiner Ehefrau E.M. als auch seiner Schwägerin F.O. vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bewirkt. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände ist erstellt, dass die Tötungen von E.M. und F.O. besonders verwerflichen Beweggründen entsprungen sind und die Ausführung der Tat als besonders verwerflich erscheint. Sein Handeln, das davon geleitet war, E.M. und F.O. gleichsam zu eliminieren, zeichnet sich durch eine besondere Skrupellosigkeit aus. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB mehrfach erfüllt. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Qualifikation als Mord als unbegründet. 1.6. 1.6.1. Betreffend den vom Beschuldigten beantragten Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlags gemäss Art. 113 StGB (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 54) ist festzuhalten, dass eine Konkurrenz zwischen Mord und Totschlag ausgeschlossen ist, da die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung nicht entschuldbar sein kann, wenn die in diesem Zustand begangene Tötung gleichzeitig eine besondere Skrupellosigkeit des Täters zum Ausdruck bringt (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 112 StGB; EGE, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 9 zu Art. 112 StGB; vgl. DONATSCH, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022 N. 10 zu Art. 112 StGB). 1.6.2. Der Beschuldigte stellt sich betreffend den von ihm beantragten Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlags vorab auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten würden - 15 - formelle Fehler aufweisen. Er stellt deshalb den Beweisantrag, dass ein zweites umfassendes Gutachten zu den Fragen, ob eine Amnesie und eine Affekttat anzunehmen seien, zu erstellen sei (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 40 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsver- handlung S. 36). Ein psychiatrisches Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweis- würdigung. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3). Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht gefolgt werden kann, wenn er geltend macht, dass der Sachverständige Dr. med. R. im Gutachten auf die Problematik einer Affekttat hätte eingehen müssen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 36). So stand das Vorliegen einer Affekttat im Zeitraum der Erstellung des Gutachtens vom 28. Februar 2019 noch gar nicht im Raum. Solches wurde von der Verteidigung erst im Berufungsverfahren vorgebracht. Die sich im Zusammenhang mit einer möglichen Affekttat stellenden Fragen wurden deshalb im Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2022 abgehandelt. Insofern der Beschuldigte geltend macht, dem Sachverständigen hätten für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens nicht sämtliche in diesem Zeitpunkt vorhandenen Einvernahmeprotokolle zur Verfügung gestanden (Berufungsbegründung S. 17 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft hervorgeht, dass Dr. med. R. Kopien der bereits durchgeführten Einvernahmen als Beilagen zugestellt wurden (vgl. UA act. 1005). Dies wurde von der Staatsanwaltschaft bestätigt (Plädoyer der Staatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung S. 4). Der Beschuldigte bemängelt weiter, dass dem Sachverständigen anlässlich der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Februar 2019 die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme vom 28. Januar 2020 (vgl. UA act. 1523a ff.) nicht zur Verfügung gestanden habe, weil diese Befragung im Zeitraum der Gutachtenerstellung noch nicht durchgeführt worden sei, was erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens wecke (Berufungs- begründung S. 17). Nachdem der Beschuldigte konstant geltend gemacht hat, von E.M. und F.O. angegriffen worden zu sein (vgl. UA act. 1523j), hat diese Einvernahme nicht zu veränderten Verhältnissen geführt, aufgrund derer das Gutachten als unzureichend zu bezeichnen wäre. Massgeblich ist die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Dasselbe gilt für die durch den Beschuldigten geäusserte Kritik am Ergänzungsgutachten, wonach der Gutachter während dessen Erstellung keine Kenntnis von den Protokollen der - 16 - staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gehabt habe (Berufungsbegründung S. 18 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 38). Im Übrigen hätte es dem amtlichen Verteidiger offen gestanden, die Zusendung der Protokolle an den Sachverständigen zu verlangen, als er die Erstellung des Ergänzungsgutachtens beantragt hat, was vorliegend jedoch unterlieben ist (vgl. Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 30. Mai 2022 S. 6). Hinzukommt, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die Möglichkeit hatte, dem Sachverständigen nach dessen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens Ergänzungsfragen zu stellen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 38 ff.). Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, aufgrund der Unkenntnis gewisser Befragungsprotokolle verkenne der Gutachter, dass der seelische Druck des Beschuldigten bis zur Tat von Tag zu Tag immer mehr zugenommen habe, weil er erst in den letzten Tagen vor den Tötungsdelikten sicher gewesen sei, dass seine Ehefrau eine Affäre habe und sich prostituiere (Berufungsbegründung S. 19). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass er bereits seit geraumer Zeit Gewissheit über die Affäre hatte. So gab er mehrmals an, mindestens seit Januar 2017 davon überzeugt gewesen zu sein, dass seine Ehefrau eine Affäre habe (GA act. 1414; UA act. 1380). Dass der Beschuldigte kurz vor den Tötungsdelikten von der Prostitution erfahren habe, gab er an seiner Einvernahme vom 18. Januar 2018 zu Protokoll (UA act. 1370), weshalb diese Aussage dem Sachverständigen bei der Erstellung seines Gutachtens bekannt war. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die durch den Beschuldigten geäusserte Kritik, der Sachverständige habe sich nicht mit den in den Akten vorhandenen WhatsApp-Chats befasst, weshalb die daraus hervor- gehenden Informationen nicht in den im Ergänzungsgutachten geprüften Kriterien berücksichtigt worden seien (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 37 ff.). Die Kritik ist unbegründet. Dr. med. R. hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, sich damit auseinandergesetzt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 40). Zusammenfassend vermag die durch den Beschuldigten geäusserte Kritik am vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen psychiatrischen Gutachten sowie am Ergänzungsgutachten keine Zweifel an der Korrektheit der darin enthaltenen Ergebnisse zu begründen. Nach deren Erläuterung und Ergänzung anlässlich der Berufungsverhandlung sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Erstellung eines neuen Gutachtens in Auftrag gegeben werden müsste, da sich dies nicht als notwendig erweist. Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten zu erstellen, ist folglich abzuweisen. - 17 - 1.6.3. Der Beschuldigte begründet den von ihm beantragten Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlags damit, dass er in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe, weil er von E.M. und F.O. angegriffen worden und deshalb in einen Affekt geraten sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sein Vorbringen, wonach er von E.M. und F.O. angegriffen worden sei (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7 ff.), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 1.6.4. 1.6.4.1. Ein Vergleich der Tatrekonstruktion (vgl. UA act. 1544 ff.) mit den am Tatort sichergestellten Tatmessern und den darauf vorhandenen Blut- resp. DNA- Spuren (vgl. UA act. 1136 ff.) zeigt auf, dass sich das Geschehen nicht wie vom Beschuldigten dargelegt abgespielt haben kann: Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 4. Juli 2018 hat der Beschuldigte das Hauptgeschehen wie folgt vorgeführt: Er und E.M. seien zuerst im Wohnzimmer gewesen, bevor der Beschuldigte in ihr gemeinsames Schlafzimmer gegangen sei und sich seitlich, zur Zimmertür blickend, auf das Bett gelegt habe, während E.M. im Wohnzimmer geblieben sei. Plötzlich hätten E.M. und hinter ihr F.O., je mit einem Messer in der Hand, das Schlafzimmer betreten. E.M. habe sich auf den Beschuldigten, welcher auf seinem Rücken gelegen habe, gestürzt, indem sie auf dem Bett über ihm gekniet und das Messer in ihrer rechten Hand gehalten habe. Er habe mit seinen Händen beide Handgelenke von E.M. festgehalten. Währenddessen habe F.O. am Bettende gestanden und zu den beiden geblickt. Anschliessend habe sich E.M. weggedreht, während der Beschuldigte stets noch ihre rechte Hand, in welcher sich das Messer befunden habe, festgehalten habe, bis sie schliesslich auf dem Bett gesessen und der Beschuldigte hinter ihr gekniet und nach wie vor ihre rechte Hand festgehalten habe. Danach habe E.M. das Messer in ihre linke Hand genommen und versucht den Beschuldigten damit an seinem rechten Unterarm zu verletzen. Währenddessen habe F.O. auf der Seite des Fensters neben dem Bett gestanden und versucht, mit ihrem Messer den Beschuldigten an seiner linken Körperseite zu verletzen, woraufhin dieser sich mit E.M. seitlich weggedreht habe, um sich zu schützen. Anschliessend habe E.M. das Messer wieder in ihre rechte Hand genommen, während sich F.O. genähert habe, um ihrer Schwester zu helfen. E.M. habe versucht, den Beschuldigten am linken Unterarm zu verletzen. Er habe versucht, die rechte Hand von E.M. zu öffnen, während diese F.O. um Hilfe gerufen habe. Anschliessend habe der Beschuldigte F.O. mit seiner linken Hand an den Haaren gepackt und diese in Richtung des Schranks weggestossen, während er nach wie vor hinter E.M. gekniet und mit seiner rechten Hand ihre rechte Hand festgehalten habe. Danach habe er es geschafft, E.M. das Messer wegzunehmen, woraufhin er dieses - 18 - in seiner rechten Hand festgehalten habe, während er nach wie vor hinter ihr gekniet habe. Er habe E.M. zurück auf das Bett gestossen und dabei bemerkt, dass Blut an seinem linken Unterschenkel gewesen sei. Währenddessen sei F.O. auf der Seite der Zimmertür neben dem Bett gewesen und habe zum Bett geblickt. Der Beschuldigte sei beim Fussende aus dem Bett gestiegen und zur Zimmertür gegangen, um diese zu öffnen. Sie sei jedoch verschlossen gewesen. F.O. sei nach wie vor am gleichen Ort gewesen und habe zum Beschuldigten geblickt. Anschliessend habe F.O. den Beschuldigten mit dem Messer, welches sie in ihrer rechten Hand gehalten habe, an seiner linken Körperseite auf Höhe seines Bauchs angegriffen, woraufhin der Beschuldigte mit dem in seiner rechten Hand befindlichen Messer unterhalb der Brust von F.O. von oben herab auf diese eingestochen habe. Danach habe er sein rechtes Bein zwischen die Beine von F.O. gestellt oder sei zwischen ihre Beine gekommen und habe F.O. auf das Bett gestossen, wobei er mit seiner linken Hand ihre rechte Hand, in welcher sie nach wie vor das Messer gehalten habe, festgehalten habe. Daraufhin sei er um das Bett herumgegangen, um zu sehen, ob E.M. noch gelebt habe, wobei er an ihrem Hals Blut bemerkt habe. In dieser Zeit habe sich F.O. nicht bewegt. Danach habe er sich zur Zimmertüre begeben, diese aufgeschlossen, und sich in der Gästetoilette das Blut von den Händen gewaschen und seinen linken Unterschenkel gereinigt (vgl. UA act. 1544 ff.). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass seine anlässlich der Tatrekonstruktion gemachten Ausführungen nach wie vor korrekt seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). 1.6.4.2. Das in der rechten Hand von F.O. aufgefundene Messer (Messer mit dem schwarzen Griff; UA act. 1136; 1138; Spur Nr. 8) weist auf der Messerklinge im Bereich von 5 bis 6 cm ein DNA-Mischprofil des Beschuldigten und von F.O. auf und auf der Messerklinge sowie dem Handgriff das DNA-Profil von F.O. (UA act. 1148 f.; sämtliche Spuren weisen ein positives Testergebnis auf humanes Blut auf). Auf diesem Messer befindet sich somit grösstenteils Blut von F.O.. Dieses objektive Beweismittel führt klar vor Augen, dass sich die Tat nicht wie vom Beschuldigten dargelegt abgespielt haben kann. So hat er während seinen Befragungen und der Tatrekonstruktion stets behauptet, dass sich das Messer mit dem schwarzen Griff durchgehend in der rechten Hand von F.O. befunden habe und dass lediglich er selbst mit diesem Messer verletzt worden sei. Dass damit auch F.O. verletzt worden sei, hat er nie ausgeführt (vgl. UA act. 1548 ff.; UA act. 1351 ff.; GA act. 1409 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26, 31). Nachdem jedoch überwiegend Blutspuren von F.O. auf dem Messer mit dem schwarzen Griff vorhanden sind, ist offensichtlich, dass F.O. – entgegen der Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten – mit diesem verletzt worden ist. Da ihr rechter Arm, wie auch ihre rechte Hand, in welcher das Messer aufgefunden worden ist – bis auf die avitale Verletzung am Daumen – frei von Verletzungen und Blut ist (vgl. UA act. 1863; 1871; 1876; 1849; 1881 - 19 - IMG_8466), kann ausgeschlossen werden, dass es sich beim auf dem Messer befindlichen Blut um solches handeln könnte, welches über ihre Hand auf das Messer gelangt resp. getropft sein könnte. Dass das Blut auf dem Messer von ihrer avitalen Verletzung am Daumen stammen könnte, fällt ebenfalls ausser Betracht. So sei diese Verletzung der Rechtsmedizinerin Dr. S. zufolge in keiner Weise umblutet und weise keine Blutantragungen auf, was denn gerade aufzeige, dass es sich um eine avitale Verletzung handle (GA act. 1373). In Bezug auf das Messer mit dem schwarzen Griff fällt weiter auf, dass sich auf dessen Messerklinge lediglich im Bereich von 5 bis 6 cm Blut des Beschuldigten befindet. Gemäss seiner Schilderung, wonach er als einziger mit diesem Messer verletzt worden sei, wäre jedoch zu erwarten, dass sich einzig sein Blut auf dem Messer befinden würde und dass sich dieses sodann – da er unter anderem auch Stichwunden hatte – ebenfalls auf der Messerspitze befinden würde. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte das Messer mit dem schwarzen Griff nach der Tötung der beiden Opfer absichtlich in der Hand von F.O. platziert hat, um einen auf ihn verübten Angriff und damit eine Notwehrsituation zu inszenieren. Die beim Beschuldigten vorhandene Intelligenzminderung (Intelligenzquotient von 68; UA act. 161 f.), führt – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 17) – nicht zur Annahme, er sei unfähig, ein Verbrechen wie das Vorliegende zu planen und Schutzbehauptungen aufzustellen. So führen die vorliegenden objektiven Beweismittel (vgl. hierzu nachfolgend) deutlich vor Augen, dass er trotz seiner Intelligenzminderung sehr wohl dazu in der Lage war, eine Notwehr- situation zu inszenieren und sich damit eine Verteidigungsstrategie zurechtzulegen, wobei ihm bei der Umsetzung jedoch Fehler unterlaufen sind, welche mitunter wohl gerade mit seiner Intelligenzminderung zu erklären sind. 1.6.4.3. Das Messer mit dem gelben Griff, welches auf dem Wohnzimmertisch sichergestellt werden konnte (UA act. 1136 f.; Spur Nr. 2), weist im Bereich von 1 cm ab der Messerspitze ein DNA-Mischprofil des Beschuldigten und von F.O. auf, im Bereich von 2 bis 18 cm das DNA-Profil von F.O., im Bereich von 18 cm bis zum Schaft das DNA-Mischprofil von E.M. und F.O., auf dem Handgriff im Bereich von 1 bis 7 cm das Hauptprofil von F.O. mit Nebenprofilen von E.M. und des Beschuldigten und im Bereich von 7 bis 14 cm das DNA-Mischprofil des Beschuldigten, von E.M. und F.O. auf (UA act. 1147; vgl. Abbildung UA act. 1178; 1205 f.; sämtliche Spuren weisen ein positives Testergebnis auf humanes Blut auf). Die auf der Messerspitze vorhandene Blutspur des Beschuldigten weist nach, dass seine Schilderung, wonach er als Erster mit diesem Messer verletzt worden sei, bevor er damit auf E.M. und anschliessend auf F.O. eingestochen habe, - 20 - ohne damit am Schluss erneut verletzt worden zu sein (vgl. UA act. 1555 ff.), nicht stimmen kann. Sein auf der Messerspitze befindliches Blut, lässt keinen Zweifel daran, dass er am Ende des Vorfalls mit diesem Messer verletzt worden sein muss, was er jedoch gerade nicht schildert. Weiter ist auffällig, dass die Messerspitze sauberer erscheint, als die restliche Messerklinge, da darauf von blossem Auge so gut wie keine Blutanhaftungen erkennbar sind (vgl. UA act. 1417 f.; 1178; vgl. Tatmesser). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Messerspitze gesäubert worden ist. Dies wurde durch den Beschuldigten bestätigt, hat er doch angegeben, das Blut auf der Messerspitze mit seinen Fingern weggewischt zu haben, weil das darauf befindliche Blut runtergetropft sei (GA act. 1514; UA act. 1451). Die Kombination aus der gesäuberten Messerspitze und dem darauf vorhandenen Blut des Beschuldigten lässt für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass es sich bei den Verletzungen des Beschuldigten um Selbstverletzungen handelt, welche er sich nach der Tötung der beiden Opfer zugefügt hat. So erscheint es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sehr naheliegend, dass sich deshalb Blut des Beschuldigten auf der Messerspitze befindet, weil er sich mit diesem Messer nach der Tötung von E.M. und F.O. Selbstverletzungen zugefügt hat, um eine Notwehrsituation zu inszenieren und im Anschluss daran die Messerspitze – wenn auch nicht gründlich – abgewischt hat, um sein darauf befindliches Blut zu entfernen und damit die Selbstverletzungen zu vertuschen. Das Spurenbild spricht somit klar für eine Selbstverletzung des Beschuldigten und gegen einen von E.M. und F.O. auf ihn verübten Angriff. Die sich widersprechenden Erklärungen des Beschuldigten für sein Blut auf der Messerspitze, wonach sein Blut auf das Messer gelangt sei, als er sein Blut an seinem Arm abgewischt habe (UA act. 1401), ein Tropfen Blut auf das Messer gelangt sei (UA act. 1451) oder er das Messer mit seiner Hand abgewischt habe, auf welcher es Blut gehabt habe (UA act. 1523l f.), sind in keiner Weise glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das Abwischen der Klinge eines Tatmessers nach einem Angriff durch den Angegriffenen – beim tatsächlichen Vorliegen eines Angriffs – nicht nachvollziehbar erscheinen würde, würden die auf dem Tatmesser vorhandenen Blutspuren doch gerade dem Nachweis des Angriffs dienen. 1.6.5. 1.6.5.1. Sodann weisen auch die drei nachfolgend zusammengefassten rechtsmedizinischen Gutachten nach, dass kein Angriff von E.M. und F.O. auf den Beschuldigten stattgefunden hat: Abzustellen ist einerseits auf das rechtsmedizinische Gutachten des Spital C. vom 1. Februar 2018 betreffend die am Tattag durchgeführte forensisch- - 21 - klinische Untersuchung des Beschuldigten. Aus diesem geht hervor, dass an der linken Seite des Bauches und des Brustkorbs des Beschuldigten sowie an seinen beiden Armen oberflächliche Schnitt- und Stichwunden festgestellt wurden. Sämtliche Verletzungen würden glatte Wundränder aufweisen und seien sehr oberflächlich, sodass sie als oberflächliche, mit einem spitzen Gegenstand verursachte Schnitt- und Stichverletzungen zu interpretieren seien, welche allenfalls lediglich gering geblutet haben dürften. Diesbezüglich erscheint erwähnenswert, dass selbst der Beschuldigte seine Verletzungen lediglich als Kratzer beschrieben hat (UA act. 1451). Hervorzuheben ist, dass sich die Läsionen dem Gutachten zufolge meist in eng umschriebenen Regionen und an mit eigenen Händen gut erreichbaren Körperstellen befinden würden und zwanglos als Selbstverletzungen zu deuten seien. Zwar sei eine Fremdbeibringung nicht auszuschliessen, die gleichförmige Verletzungsschwere, stets nur oberflächliche Ausprägung und gruppierte Anordnung spreche jedoch gegen ein dynamisches Geschehen im Sinne eines Kampfes und erfülle nicht die typischen Kriterien einer Verletzung durch fremde Hand. Zudem sei auffällig, dass keine weiteren Verletzungen, wie beispielsweise Folgen stumpfer Gewalt durch Schläge oder Abwehrverletzungen durch scharfe Gewalt, die bei einem dynamischen Geschehen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und vor allem bei mehrfachen Angriffen mit einem Messer zu erwarten wären, vorhanden seien. Die Hände des Beschuldigten seien unverletzt (UA act. 1524 ff.; 1535). Das Ergebnis der forensisch-klinischen Untersuchung des Beschuldigten, wonach seine oberflächlichen Verletzungen zwanglos als Selbstverletzungen zu interpretieren seien, widerlegt seine Sachverhaltsschilderung, wonach ihm seine Verletzungen durch E.M. und F.O. zugefügt worden seien. Wäre er tatsächlich von den beiden Frauen angegriffen worden, wären einerseits Abwehrverletzungen und andererseits tiefreichende Stich- und/oder Schnittverletzungen zu erwarten. Solche liegen jedoch gerade nicht vor, was sich nicht mit seiner Schilderung in Übereinstimmung bringen lässt, wonach er von zwei Personen angegriffen worden sein soll. 1.6.5.2. Dem rechtsmedizinischen Gutachten des Spital C. vom 27. Februar 2018 betreffend die Ergebnisse der Legalinspektion und Obduktion von E.M. kann entnommen werden, dass sie zwei Stichverletzungen an der linken Brust, mehrere Schnittverletzungen an beiden Händen sowie an der rech- ten Oberschenkelinnenseite und auf stumpfe Gewalt zurückzuführende Verletzungen in Form von Hautabschürfungen am linken Rippenbogen und eine Hautläsion an der linken Oberschenkelstreckseite aufwies. Die Todesursache sei eine Kombination aus einem Blutverlust und einem Ersticken, bedingt durch eine ausgeprägte Bluteinatmung infolge von Bruststichen auf nicht-natürliche Weise. Der Verletzungskomplex der beiden Bruststiche spreche für eine Dynamik während der Stichausführung. Die beiden Bruststichverletzungen dürften dem - 22 - Gutachten zufolge unmittelbar hintereinander entstanden sein, wobei das Messer zwischen den Stichen vermutlich nicht ganz aus dem Körper gezogen worden sei. So sei ein zumindest bis in die Weichteile der linken Brust erfolgtes Zurückziehen des Messers und erneutes Zustossen belegt. Aufgrund der grossen Eindringtiefe beider Stiche und das zumindest einmalige Durchstossen von Rippenknorpel sei von einer gewissen Heftigkeit der Stichausführung auszugehen. An der linken Hand seien tiefe Schnittverletzungen vorhanden, welche als aktive Abwehrverletzungen zu interpretieren seien. Auch bei den Schnittverletzungen am Ringfinger der linken Hand und dem Daumen der rechten Hand handle es sich um Abwehrverletzungen. Die Schnittverletzungen an der Oberschenkelbeu- geseite des rechten Beines würden sich durch ein Anziehen der Beine in Rückenlage, z.B. beim Abwehren eines Messerangriffes, erklären lassen, da dies die betroffene Region exponieren würde und so die Lage der Läsionen erklären könnte. Die am linken Rippenbogen und an der linken Oberschenkelstreckseite vorhandenen Hautläsionen könnten sowohl durch oberflächliches Kratzen, beispielsweise mit Fingernägeln, als auch durch einen oberflächlich kratzenden Kontakt mit einer Messerspitze entstanden sein. Relevant und hervorzuheben ist, dass das rechtsmedizinische Gutachten zusammenfassend festhält, dass aufgrund der aktiven Abwehrverletzungen, der grossen Verletzungsschwere und des Fehlens typischer Zeichen einer Selbstverletzung an einem dynamischen Kampfgeschehen und an einer Tötung durch fremde Hand keine vernünftigen Zweifel bestehen würden. Eine Feststellung, ob zuerst E.M. oder F.O. verstorben sei, sei nicht möglich (UA act. 1800 ff.). 1.6.5.3. In Bezug auf die Legalinspektion und Obduktion von F.O. hält das rechtsmedizinische Gutachten des Spital C. vom 27. Februar 2018 fest, dass drei Bruststiche festgestellt wurden, wobei es sich um zwei tiefreichende Stichverletzungen in den Brustkorb und eine oberflächliche Stichverletzung in das Brustdrüsengewebe gehandelt habe. Zusätzlich sei eine avitale (und somit nicht zu Lebzeiten entstandene) Schnittverletzung am rechten Daumen vorhanden. Die beiden tiefreichenden Stich- verletzungen in den Brustkorb würden dem Gutachten zufolge beide eine nach oben gerichtete Stichführung aufweisen (vgl. Abbildung UA act. 1852). Als Folgen stumpfer Gewalt seien fleckige Einblutungen in der Kopfschwarte und der Knochenhaut am Scheitel sowie eine streifige Muskeleinblutung an der linken Schulterrückseite vorhanden. Dies könne durch Schläge gegen den Kopf oder ein Anschlagen des Kopfes im Scheitelbereich, z.B. gegen eine Wand, entstanden sein. Aufgrund dessen bestehe die Möglichkeit, dass eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit von F.O. vorgelegen habe, während ihr die Stiche zugefügt worden seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht müsse alternativ diskutiert werden, dass F.O. grundsätzlich im Schlaf von den Stichen hätte überrascht werden können und aus diesem Grund keine - 23 - Abwehrmassnahmen mehr habe treffen können. Zur Todesursache hält das Gutachten fest, dass F.O. an einem Verbluten aufgrund zweier Bruststiche verstorben sei. Wegen der grossen Verletzungsschwere und dem Fehlen typischer Probierläsionen würden keine Anhaltspunkte für eine Selbstbeibringung vorliegen. Aufgrund der gesamten Befunde bestünden keine Zweifel an einer Tötung durch fremde Hand. Da bei F.O. weder Abwehrverletzungen noch anderweitige Kampfspuren hätten gefunden werden können, stelle sich die Frage, ob sie in den Zeitpunkten der Stiche bewusstseinseingeschränkt oder anderweitig handlungsunfähig gewesen sei. Aufgrund der forensisch-toxikologischen Untersuchungen könne ausgeschlossen werden, dass sie unter dem Einfluss körperfremder Substanzen gestanden habe (UA act. 1847 ff.). 1.6.5.4. Gestützt auf die vorgängig dargelegten forensischen Erkenntnisse und die drei vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen rechtsmedizinischen Gutachten liegt die rein theoretische Möglichkeit, dass E.M. und F.O. den Beschuldigten angegriffen haben, woraufhin dieser in einen Affekt geraten ist und die beiden Frauen in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Die Gutachten halten klar fest, dass E.M. Abwehrverletzungen aufweise, die Verletzungen des Beschuldigten zwanglos als Selbstverletzungen zu interpretieren seien und dass dieser weder Abwehrverletzungen noch tiefreichende Stich- und/oder Schnittverletzungen erlitten habe, welche jedoch bei einem auf ihn verübten Angriff zu erwarten wären. Mit dem vorliegenden Beweisergebnis steht auch die avitale Schnittverletzung an F.O. rechtem Daumen im Einklang. Diese nicht zu Lebzeiten entstandene Schnittverletzung lässt den Schluss zu, dass das Tatmesser mit dem schwarzen Griff nach der Ermordung der beiden Opfer durch den Beschuldigten in F.O. Hand platziert worden ist. Die avitale Verletzung befindet sich denn auch an ihrer rechten Hand, in welcher das Messer aufgefunden worden ist. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, es sei davon auszugehen, dass die avitale Verletzung entstanden sei, als das Messer durch den Polizisten T. aus F.O. Hand entfernt worden sei (GA act. 1731; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 45). Unter Berücksichtigung der Aussage von T. anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2018, wonach er das Messer seitlich weggezogen und dabei nichts mit der Klinge berührt habe (UA act. 2807), kann ausgeschlossen werden, dass die avitale Verletzung bei der Entfernung des Messers aus F.O. Hand entstanden sein könnte. Aufgrund seiner Angabe, wonach er das Messer seitlich weggezogen habe, und den Tatortaufnahmen, auf welchen ersichtlich ist, dass F.O. den Griff, nicht jedoch die Klinge des Messers mit ihrer Hand umklammert (UA act. 1121), erscheint es nicht möglich, dass sie bei der Wegnahme des Messers verletzt worden sein könnte. So hätte sich beim seitlichen Wegziehen des Messers nur der Griff - 24 - auf Höhe des Daumens von F.O. befunden, nicht jedoch die Klinge. Hinzukommt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung keine hinzukommende Verletzung einer Leiche bei der Wegnahme eines Tatmessers aus deren Hand durch einen geschulten Polizisten zu erwarten ist. Es erscheint viel naheliegender, dass die Verletzung entstanden ist, als der Beschuldigte in der Aufregung des Geschehens das Messer unvorsichtig in der Hand von F.O. platziert hat. 1.6.6. Nebst den vorgenannten forensischen und rechtsmedizinischen Erkenntnissen lassen auch die teilweise lebensfremden Ausführungen des Beschuldigten zum Tatvorgang keinen Zweifel daran, dass es sich dabei letztlich um Schutzbehauptungen handelt und kein Angriff auf ihn stattgefunden hat: Auffällig und nicht nachvollziehbar erscheint vorab, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten vier Einvernahmen angab, sich an das Hauptgeschehen grundsätzlich nicht mehr erinnern zu können (UA act. 1354; 1366; 1379; 1398). So führte er an seiner ersten Einvernahme vom 8. Januar 2018 aus, sich lediglich daran erinnern zu können, dass zuerst E.M. und dann F.O. das Schlafzimmer betreten hätten und erstere ihn mit einem Messer angegriffen habe, woraufhin er versucht habe, sich zu wehren. Was anschliessend passiert sei, wisse er nicht mehr (UA act. 1354). An seiner Einvernahme vom 6. März 2018 wusste er zwar, dass E.M. geflucht habe, als sie ihn angegriffen habe. Was danach passiert sei, wusste er nicht mehr (UA act. 1398). Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2018 und somit beinahe fünf Monate nach dem Vorfall, gab er an, sich wieder an den Tatvorgang zu erinnern (vgl. UA act. 1423). Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Amnesie gibt es Dr. med. R. zufolge keine psychiatrische Erklärung. Psychodynamisch könne im Sinne einer Hypothese vermutet werden, dass ein Zusammenhang mit der generellen Tendenz des Beschuldigten, Probleme zu verdrängen und nicht anzusprechen bestehe (vgl. UA act. 187; 1524 ff.). Auffällig sei die Dauer der vom Beschuldigten geltend gemachten Amnesie, da eine solche grundsätzlich nicht monatelang andauere. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte sich in der ersten Erschütterung nach der Tat zu einem Aussageverhalten entschieden habe, welches er im Nachhinein habe revidieren müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 36). Auch der im Blut des Beschuldigten festgestellte Trinkalkohol in einer Konzentration von 0.23 Gewichtspromille (UA act. 1526 ff.) vermag die Art und das Ausmass der geltend gemachten Amnesie nicht zu erklären. Gerade unter Berücksichtigung der Angabe des Beschuldigten gegenüber Dr. med. R., wonach er bei seinen ersten Einvernahmen nichts zum Vorfall habe sagen wollen, weil er das Ganze für sich selbst habe klären wollen und sich seine Erinnerungen an die Ereignisse nicht verändert hätten (UA act. 127; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 39), ist erstellt, dass es sich bei dem - 25 - von ihm anfänglich geltend gemachten Erinnerungsverlust um eine reine Schutzbehauptung handelte. Auf die Vorbringen des Beschuldigten zur Amnesie (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 13 f.), ist deshalb nicht weiter einzugehen. Sodann ist betreffend die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten festzustellen, dass diese die bei F.O. entstandenen Einblutungen in ihrer Kopfschwarte und ihrer Knochenhaut am Scheitel (vgl. UA act. 1850; 1876) nicht zu erklären vermag. So hat er anlässlich der Tatrekonstruktion vorgeführt, F.O. mit einer Hand an ihren Haaren gepackt und diese anschliessend in Richtung des Schranks weggestossen zu haben (UA act. 1557). Er führte diesbezüglich aus, dass F.O. dabei weder gegen eine Wand gestossen noch umgefallen sei (UA act. 1523m). Er habe nicht gesehen, dass sie sich am Kopf verletzt habe (UA act. 1430). Dies vermag ihre Verletzungen am Kopf nicht zu erklären und zeigt auf, dass sich das Geschehen nicht wie vom Beschuldigten dargelegt abgespielt haben kann. Nicht nachvollziehbar erscheint weiter die Schilderung des Beschuldigten, wonach F.O. am Ende des Todeskampfes zwischen ihm und E.M. tatenlos neben dem Bett gestanden und zugeschaut habe (vgl. E. 1.6.4.1; UA act. 1559), anstatt ihrer Schwester zu helfen, während diese um ihr Leben kämpfte. Sodann zeigt auch ein Vergleich des rechtsmedizinischen Gutachtens betreffend F.O. mit der Tatrekonstruktion, dass sich ihre Tötung nicht wie vom Beschuldigten geschildert abgespielt haben kann. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten geht hervor, dass die beiden tiefreichenden und tödlichen Stichverletzungen in den Brustkorb von F.O. eine nach oben gerichtete Stichführung aufweisen (UA act. 1849 f.). An der Tatrekonstruktion führte der Beschuldigte jedoch vor, dass er sein Messer bei den Stichausführungen nach unten gerichtet habe (UA act. 1562), was er sogar später bekräftigte, nachdem er auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht wurde (UA act. 1469; vgl. GA act. 1512). Die Rechtsmedizinerin Dr. med. S. bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass diese Verletzungen nicht wie vom Beschuldigten an der Tatrekonstruktion vorgezeigt entstanden seien (GA act. 1377). 1.6.7. Im Übrigen erscheint es für das Obergericht aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten nur sehr schwer vorstellbar, dass er sich, nachdem er sich zuerst in einer liegenden Position im Bett aufgehalten haben soll, gegen zwei 16 resp. 23 Jahre jüngere, sich auf ihn stürzende, auf den Angriff vorbereitete und den Überraschungseffekt nutzende Frauen hätte wehren können, ohne dabei nicht nur oberflächliche bzw. geringfügige Verletzungen zu erleiden. Zu seinem gesundheitlichen Zustand ist festzuhalten, dass er seinen eigenen Angaben zufolge zwei - 26 - Arbeitsunfälle erlitten habe und deshalb seit dem Jahr 2005 eine IV-Rente beziehe. Konkret leide er an Beschwerden an seiner Wirbelsäule sowie an Kniebeschwerden und habe blockierte Muskeln in den Armen, am Hals sowie am Kopf. Aufgrund einer Bronchitis und Asthma habe er Atemprobleme, wobei er trotzdem sehr häufig rauche. Sodann könne er seinen rechten Arm wegen eines Knochenrisses nicht über die Schulter hinweg hochheben und mit diesem Arm auch nicht hinter seinen Rücken greifen (UA act. 3 f.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 32). Aufgrund seines ausgekugelten Arms habe er anfangs Januar 2018 nicht einmal das Geschirr abwaschen können (GA act. 1426). Gemäss dem Schlussrapport der Kantonspolizei sei der Beschuldigte während der Tatrekonstruktion schweissgebadet gewesen und habe nur beschwerlich aus dem Bett steigen können (UA act. 1108), was der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat (GA act. 1444). 1.6.8. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach im Vorverfahren der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, weil nur die ihn belastenden Umstände untersucht worden seien (Berufungsbegründung S. 14 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.), kann nicht gefolgt werden. So finden sich in den Akten, nebst den WhatsApp-Chatverläufen von E.M. und Q. sowie P., auch Befragungen von diversen Familienangehörigen der beiden Opfer sowie von P. und Q.. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten geltend gemachten Angriffsmotivs von F.O. und E.M., wonach diese ihn angegriffen hätten, weil sie der Überzeugung gewesen seien, dass F.O. am 6. Januar 2018 wegen eines Hinweises des Beschuldigten polizeilich kontrolliert worden sei (GA act. 1740; UA act. 1322 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 27 ff.), waren – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 15; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 22 ff.) – keine vertieften Abklärungen zur Verbindung von F.O. zu Italien und Nizza, zu ihrem Beruf oder ihrem Ausgehverhalten notwendig, da dies in keinem Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten Angriffsmotiv steht. Es bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 30) – sehr wohl ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht zur Polizeikontrolle vom 6. Januar 2018 in den Akten vorhanden ist. Aus diesem geht hervor, dass deshalb eine Kontrolle durchgeführt worden sei, weil den beiden Polizeibeamten zwei Personenwagen auf dem Parkplatz des Einkaufszentrum D. und darin befindliche Personen aufgefallen seien. Die Feststellung im Wahrnehmungsbericht, wonach F.O. während der ganzen Kontrolle sehr kooperativ, freundlich und nicht speziell nervös gewesen sei (UA act. 1322 ff.), führt sodann klar vor Augen, dass die Polizeikontrolle F.O. nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Plädoyer des amtlichen Verteidigers - 27 - an der Berufungsverhandlung S. 30) – in Rage versetzt hat. Nachdem vorliegend erstellt ist, dass E.M. und F.O. den Beschuldigten nicht angegriffen haben, ist auf das vom Beschuldigten vorgebrachte Angriffsmotiv nicht weiter einzugehen. 1.6.9. Zusammenfassend lässt sich das vom Beschuldigten geschilderte Tatgeschehen in entscheidenden Punkten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen. Dabei sprechen insbesondere die rechtsmedizinischen Gutachten und die DNA- resp. Blutspuren auf den Tatmessern gegen die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten, wonach er von E.M. und F.O. angegriffen worden sei. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte am Morgen des 8. Januar 2018 E.M. und F.O. im elterlichen Schlafzimmer der Familienwohnung in V. getötet hat, indem er zuerst E.M. mit dem Ausbeinmesser mit dem gelben Griff zwei Stiche an der linken Brust und anschliessend F.O. mit einem Ausbeinmesser zwei tiefreichende Stichverletzungen in den Brustkorb zugefügt hat. Anschliessend hat er sich Selbstverletzungen beigefügt und das Messer mit dem schwarzen Griff in der Hand von F.O. platziert, um eine Notwehrsituation zu inszenieren. In einer Gesamtbetrachtung sieht es das Obergericht somit als erwiesen an, dass kein Angriff von E.M. und F.O. auf den Beschuldigten stattgefunden hat, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte in einen Affekt geraten ist und die beiden Frauen in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat. Dr. med. R. hat bestätigt, dass das Vorliegen eines Affekts zu verneinen sei, wenn kein Angriff auf den Beschuldigten stattgefunden haben sollte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35). Eine Affekttat könne Dr. med. R. zufolge im vorliegenden Fall – aus psychiatrischer Sicht – nicht belegt werden (Ergänzungsgutachten S. 10 f.). 1.6.10. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach er unter dem Einfluss enormer seelischer Belastung gehandelt habe, weil sein seelischer Druck von Tag zu Tag immer mehr zugenommen habe, kann nicht gefolgt werden. Er begründet dies damit, dass er von seiner Ehefrau bereits seit längerer Zeit in schamloser Weise betrogen worden sei, wobei diese gleichzeitig beteuert habe, die eheliche Gemeinschaft weiterführen zu wollen. Dadurch habe sie ihn in ein Wechselbad der Gefühle versetzt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7; Berufungsbegründung S. 19). Dr. med. R. zufolge müsse aufgrund der Versöhnung resp. des ruhigen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und E.M. am Vorabend der Tötungen eine Entlastung stattgefunden haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37 f.). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es am 7. Januar 2018 zu einer Aussprache gekommen sei, anlässlich welcher E.M. ihm versprochen habe, sich zu bessern und die Beziehung zu P. aufzugeben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der - 28 - Berufungsverhandlung S. 26). Gemäss Dr. med. R. lasse sich weder eine tiefe Erschütterung erkennen noch gebe es Hinweise auf eine besondere Zuspitzung der affektiven Erregung des Beschuldigten am 7. oder 8. Januar 2018 (Ergänzungsgutachten S. 7 f.). Es würden gerade keine Hinweise für eine Zunahme des psychischen Drucks unmittelbar vor der Tat vorliegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Dies spricht klar gegen ein Handeln des Beschuldigten unter grosser seelischer Belastung. Sodann bleibt festzuhalten, dass in keiner Weise erkennbar ist, inwiefern der Beschuldigte in Bezug auf F.O. unter grosser seelischer Belastung gehandelt haben soll. Zusammenfassend handelte der Beschuldigte am 8. Januar 2018 nicht unter grosser seelischer Belastung i.S.v. Art. 113 StGB. 1.7. Die Staatsanwaltschaft hat eventualiter zum mehrfachen Mord die mehrfache vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB angeklagt (Anklageziffer I.). Der Beschuldigte hat eventualiter den Antrag gestellt, er sei der mehrfachen vorsätzlichen Tötung schuldigzusprechen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 54). Nachdem die beiden Tötungen von E.M. und F.O. als Mord i.S.v. Art. 112 StGB zu qualifizieren sind, erübrigt sich eine Prüfung der eventualiter angeklagten mehrfachen vorsätzlichen Tötung. Infolgedessen ist nicht auf die Vorbringen des Beschuldigten zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung einzugehen (vgl. Berufungsbegründung S. 23). 1.8. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB mehrfach erfüllt (siehe dazu oben). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht. Mit dem Schuldspruch wegen mehrfachen Mordes ist der Anklage- sachverhalt erschöpfend erledigt, ohne dass der Beschuldigte vom Eventualvorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB freizusprechen wäre (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte hat sich für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt nicht zur Strafzumessung - 29 - geäussert (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 49 f.). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundes- gerichts, dass bei Strafschärfung infolge Konkurrenz auf eine lebens- längliche Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat (BGE 141 IV 61 E. 6). 2.3. 2.3.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass E.M. mit dem Beschuldigten einen Kampf um Leben und Tod geführt hat, dabei sicherlich grosse Angst um ihr Leben hatte und erhebliche Schmerzen erlitten hat, ist ihre Ermordung als schwerste Straftat zu qualifizieren. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Mord nach Art. 112 StGB sieht als Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Aus- fällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Beim weiten Strafrahmen für Mord hängt die Bemessung der konkreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist damit nicht verbunden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat seine Ehefrau E.M. in ihrem gemeinsamen Schlafzimmer auf besonders skrupellose Art ermordet, indem er ihr mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in die linke Brust gestochen, das Messer unvollständig wieder herausgezogen und dieses erneut in sie hineingestochen hat. Dass der Beschuldigte nicht nur einmal, - 30 - sondern gleich zweimal auf seine Ehefrau eingestochen hat, zeugt von Brutalität. Wie bereits vorgängig dargelegt, ist es zwischen E.M. und dem Beschuldigten zu einem Kampf um Leben und Tod gekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass E.M. währenddessen grosse Angst um ihr Leben hatte. Weiter ist anzunehmen, dass sie während einer gewissen Zeit erhebliche Schmerzen hat ausstehen müssen. Der Beschuldigte überliess seine schwerstverletzte Ehefrau sich selbst und einem mehrere Minuten dauernden Todeskampf durch Blutverlust und einem Ersticken, bedingt durch eine ausgeprägte Bluteinatmung. Insgesamt ist von einem sehr erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte, bei welchem keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag (UA act. 181 f.; 1533 f.), verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch wenn er mit der Lebensführung seiner Ehefrau nicht einverstanden war und sich in seiner Ehre, seinem Stolz und seinen Wertevorstellungen verletzt sah, war es nicht so, dass er sich in einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage befunden hätte oder es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach von E.M. getrennt oder scheiden lassen hat, wie er dies bei seiner früheren Ehefrau getan hatte. Im Ergebnis hat er aus rein egoistischen Gründen einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Entledigung seiner Ehefrau gewählt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von E.M. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a). Nach dem Gesagten ist für den Mord an E.M. in Relation zum Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer angemessenen Freiheitsstrafe von 16 Jahren auszugehen. 2.3.2. Die Einsatzstrafe für den an E.M. begangenen Mord ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den vom Beschuldigten an F.O. begangenen Mord angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Mit Blick auf die Art und Weise der Tatausführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schwägerin F.O. im elterlichen Schlafzimmer seiner Familienwohnung auf besonders skrupellose Art ermordet hat, indem er zweimal mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm auf ihre Brust eingestochen hat. Weiter hat er ihr einen zusätzlichen – wenn auch nicht tödlichen – Stich in das Brustdrüsengewebe zugefügt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte insgesamt dreimal auf F.O. eingestochen hat, zeugt von Brutalität. Schliesslich verstarb F.O. durch ein Verbluten. Da - 31 - sie weder Abwehrverletzungen noch anderweitige Kampfspuren aufweist, ist unklar, ob sie anlässlich der Stiche bei Bewusstsein war. Es ist somit nicht erstellt, dass sie Schmerzen hat ausstehen müssen, was neutral zu werten ist. Weil Abwehrverletzungen gänzlich fehlen, steht jedoch fest, dass sie sich nicht hat wehren können und der Beschuldigte somit keine Skrupel hatte, auf ein wehrloses Opfer einzustechen. Insgesamt ist von einem erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat F.O. aus egoistischen Motiven ermordet, weil er der festen Überzeugung war, dass sie seine Ehefrau E.M. dazu gebracht habe, sich zu prostituieren und diese deshalb zu der von ihm missbilligten Lebensführung verleitet und diese in der Folge gefördert habe. Die Ermordung von F.O. ohne ernsthaften Grund resp. aus nichtigem Anlass erscheint völlig unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Der Beschuldigte verfügte denn auch hinsichtlich der Tötung von F.O. über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Insbesondere wäre es ihm offen gestanden, F.O. aus dem Weg zu gehen, bis sie wieder die Schweiz verlassen hätte. So wäre sie einige Tage nach dem Vorfall ohnehin wieder abgereist. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von F.O. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a). Nach dem Gesagten ist für den Mord an F.O. in Relation zum Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe angemessen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die beiden Morde zwar in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, jedoch zwei verschiedene Opfer betreffen und auch nicht die Folge einer einzigen Handlung mit mehreren Opfern, sondern von bewusst nacheinander ausgeführten Messerstichen waren. Es ist auch keinesfalls einerlei, ob der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen eine oder zwei Personen ermordet hat. Mithin ist hinsichtlich der zweiten Tötung von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzfreiheitsstrafe von 16 Jahren für den weiteren Mord angemessen auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat zwar eingestanden, F.O. die Messerstiche zugefügt zu haben, macht jedoch nach wie vor geltend, von beiden Opfern angegriffen worden zu sein. Damit hat er nur zugegeben, - 32 - was aufgrund seiner am Tatort und auf beiden Tatmessern vorhandenen Blutspuren ohnehin auf der Hand lag (vgl. UA act. 1136 ff.). Aufgrund dessen ist sein Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Die Tatsache, dass er nach der Tat die Alarmierung der Polizei durch seinen damaligen Rechtsvertreter veranlasst hat, vermag ebenso wenig eine Strafminderung zu begründen, da dies Teil seiner Verteidigungsstrategie bildete und gerade nicht auf echte Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, schliessen lässt. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist er aufgrund seiner Tat verwitwet und hat ein minderjähriges sowie sechs volljährige Kinder, davon vier aus einer früheren Ehe. Vor seiner Inhaftierung bezog er eine IV-Rente zu 100%. Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für den Beschuldigten und seine Kinder darstellt und auch in Zukunft darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes (und weiterer volljähriger Kinder) ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 50), vermögen sodann weder seine gesund- heitlichen Probleme noch sein Alter eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Der Strafempfindlichkeit ist bei medizinischen Gründen lediglich dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 59 Jahre alt ist, vermag keine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit zu begründen. So besteht zwar bei einem relativ hohen Alter im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe das erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug stirbt und somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit hat. Dies liegt indessen bei einer Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe gerade in der Natur der Sache. Das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein wegen des vergleichsweise hohen Alters des Verurteilten die Strafe nicht gemindert werden muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). - 33 - Damit wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, womit es bei der verschuldensangemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe bleibt. Diese könnte vorliegend bei zwei vollendeten Morden selbst dann nicht reduziert werden, wenn die Täterkomponente leicht strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 2.3.4. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). Die vom Beschuldigten bisher ausgestandene Haft von insgesamt 1719 Tagen (Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug vom 8. Januar 2018 bis 22. September 2022) ist ihm gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2.3.5. Zusammenfassend bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. In der Berufung finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Behandlung. Es kann dazu deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. F; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 15 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklärung S. 8) und begründet dies damit, dass die Anordnung einer Landesverweisung Art. 8 EMRK verletzen würde, weil A.M., C.M. und B.M. dadurch ihren Vater verlieren würden (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhand- lung S. 51). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. - 34 - Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB; obligatorische Landesverweisung). Der Beschuldigte hat mehrfach eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.3. 4.3.1. Der heute 59-jährige Beschuldigte wurde im Kosovo geboren. Er ist im Jahr 1992 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Somit hat er die prägende Jugend- und Adoleszenzphase (zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 20. Altersjahr) im Kosovo verbracht, weshalb er als dort aufgewachsen gilt. Seine erste Ehe mit U. wurde 1981 im Kosovo geschlossen und im Jahr 2000 geschieden. Noch im gleichen Jahr heiratete der Beschuldigte E.M. (UA act. 224). Seine minderjährige Tochter C.M., für welche ihm das Sorgerecht entzogen wurde (vgl. UA act. 416), und seine weiteren sechs volljährigen Kinder sind in der Schweiz wohnhaft. Seine Mutter und sein Vater sind verstorben. Er hat einen Bruder sowie zwei Schwestern, welche in der Schweiz wohnen, zwei Brüder in Deutschland sowie eine Schwester im Kosovo (UA act. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Er spricht Albanisch (UA act. 2) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 211 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Die lange Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz genügt für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nicht; erforderlich wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1), welche in casu nicht vorliegen: Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich gerade in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer von nunmehr 30 Jahren als unterdurchschnittlich: Er hat betreffend einen allfälligen Freundeskreis angegeben, in der Schweiz keine nahen Bezugspersonen zu haben (UA act. 7; 12). Die meisten Personen, mit welchen er sich in seiner Freizeit getroffen habe, würden aus dem Kosovo - 35 - stammen (GA act. 1395). Er sei in der Schweiz keinen Hobbys nachgegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). In einem Verein oder in einer kulturellen Institution sei er nicht aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Weiter verfügt er nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse, was er denn auch nicht bestreitet (vgl. GA act. 1394). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten (vgl. E. 1.6.7) können auch im Kosovo behandelt werden (vgl. Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 2017, S. 15 ff., www.sem.admin.ch), weshalb diese einer Ausweisung nicht entgegenstehen. Der Beschuldigte arbeitete früher als Dachdecker und bezieht seit 2005 eine IV-Rente zu 100%, welche aktuell aufgrund seines Gefängnisaufenthalts sistiert ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20; GA act. 1388). Seine fehlende berufliche Integration kann ihm daher grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Der Beschuldigte weist hohe Schulden auf. Seine Schulden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren betragen insgesamt mehr als Fr. 400'000.00. Aufgrund dessen erscheint der Beschuldigte finanziell schlecht integriert. 4.3.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die minderjährige Tochter (wie auch die weiteren volljährigen Kinder) des Beschuldigten betreffen. Es gilt diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass dem Beschuldigten das Sorgerecht für seine damals noch minderjährigen Kinder C.M., A.M. und B.M. entzogen wurde (vgl. UA act. 416). Bis auf C.M. fallen die weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten so oder anders nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da zum geschützten Familienkreis in erster Linie die sog. Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienle- ben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3 und 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. Januar 2018 in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug, was unweigerlich zu einer starken Einschränkung des unmittelbaren Kontakts zu all seinen Kindern und mithin zu einer gewissen Entfremdung geführt hat. Sodann ist von Bedeutung, dass er die Morde im Wissen um die möglichen straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen sowie den damit absehbaren gesetzlichen Folgen für das Familienleben begangen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zu C.M. (und seinen weiteren Kindern) ohne Weiteres auch vom Ausland aus durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden kann (vgl. - 36 - Urteile des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3 ff.). 4.3.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten im Kosovo erwarten würden. Der Beschuldigte spricht seine Muttersprache Albanisch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Nachdem er bis zu seinem 28. Lebensjahr im Kosovo gelebt sowie dort die Schule besucht hat und somit dort aufgewachsen ist, ist er mit der Kultur und den Gebräuchen seiner Heimat bestens vertraut, weshalb auch eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar ist. Nichts anderes geht daraus hervor, dass er jährlich zu Ferienzwecken in den Kosovo reiste und dort seine Familienmitglieder traf (GA act. 1396). Der Beschuldigte reiste zuletzt im Sommer 2017 und somit ungefähr ein halbes Jahr vor seiner Inhaftierung in den Kosovo (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Er hat eine Schwester und einen Schwager im Kosovo, zu welchen er ein gutes Verhältnis hat (GA act. 1397; Protokoll Berufungsverhandlung S. 20), weshalb er dort mit einer gewissen familiären Unterstützung rechnen dürfte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im Heimatland erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte fliessend Albanisch spricht und im Kosovo aufgewachsen ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 4.3.4. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte kann sich vorliegend einzig darauf berufen, dass er bereits seit 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine minderjährige Tochter hier lebt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ihm das Sorgerecht für seine Tochter entzogen worden ist und dass der Kontakt zu dieser mit Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten werden kann. Insgesamt ist dem Beschuldigten aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht abzusprechen. Es erscheint aufgrund seiner eher unterdurchschnittlichen Integration und mit Blick auf seine Wiedereingliederungschancen im Kosovo aber als eher gering, jedenfalls als nicht hoch. - 37 - Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Mordes schuldig gemacht. Er hat seine Ehefrau E.M. sowie seine Schwägerin F.O. jeweils mittels mehrerer Messerstiche in die Brust getötet, wodurch er eine sehr grosse kriminelle Energie offenbart hat. Mit den begangenen Taten zeigt er, dass er das Leben anderer Personen in keiner Weise respektiert und aufgrund besonders verwerflicher Beweggründe nicht davor zurückschreckt, die Mutter wie auch die Tante seiner eigenen Kinder zu ermorden. Aufgrund der von ihm begangenen Morde wird er zu einer lebenslänglichen Freiheitstrafe verurteilt. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist im Übrigen bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der Schwere der vorliegend begangenen Delikte bestehen bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten auch ohne Vorstrafen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Ihm kann keine günstige Legalprognose gestellt werden. Zu erwarten sind dem psychiatrischen Gutachten zufolge einerseits erneute Tötungsdelikte, wobei das Risiko dafür als gering einzustufen ist. Weiter besteht das Risiko für Gewalthandlungen an den eigenen Kindern, welches erheblichen Ausmasses wäre, wenn diese beim Beschuldigten leben sollten. Schliesslich sind Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt zu erwarten, sollte der Beschuldigte wieder eine Beziehung eingehen (UA act. 182). Insgesamt ist damit von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung gegeben ist. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Kosovo durchaus intakt erscheinen. 4.3.5. Zusammenfassend ist unter Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Die Wegweisung aus der Schweiz vermag für den Beschuldigten zwar mit einer gewissen Härte verbunden sein, ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten. Sodann überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. - 38 - 4.4. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfachen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat ein sehr hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihm keine positive Legalprognose gestellt werden. Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. 4.5. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 4.6. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Kostennote, berichtigt um den bei amtlichen Verteidigungen anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 sowie angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 43'900.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung – unter Abzug der Übersetzungskosten – im Umfang von Fr. 42'750.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 39 - 5.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'820.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte trägt die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O. und L.O. sowie N. ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre Kostennote, berichtigt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Da der Beschuldigte sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, hat er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). 5.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte des mehrfachen Mordes schuldig gesprochen wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 112'541.00 im Umfang von Fr. 108'182.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'650.00; exkl. Kosten für mündliche Übersetzungen, für die externe Raummiete und für die polizeiliche Überwachung) aufzuerlegen sind, als korrekt. 5.6. Die Entschädigungen des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Burim Imeri, für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 65'489.60 sowie für das Verfahren ST.2017.296 von Fr. 1'826.20 sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die dem früheren amtlichen Verteidiger entstandenen Aufwände im Verfahren ST.2017.296, welches durch die - 40 - Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (vgl. UA act. 2918 f. Verfahren ST.2017.296), nicht im vorliegenden Strafverfahren, sondern im Verfahren ST.2017.296 zu entschädigen gewesen wären. Die Entschädigung für das vorliegende Verfahren von Fr. 65'489.60 ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nachdem das Verfahren ST.2017.296 eingestellt wurde, ist die dem früheren amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'826.20 ausgangsgemäss nicht vom Beschuldigten zurückzufordern. 5.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Bezugnahme auf Art. 426 Abs. 4 StPO verpflichtet, den Privatklägern A.M., B.M. und C.M. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'479.68 zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. von Fr. 25'012.60 (inkl. Entschädigung von Fr. 1'532.90 für das Beschwerdeverfahren SBK.2020.218) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die Vorinstanz verkennt, dass wenn den Privatklägern – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese keine Anwaltskosten zu bezahlen haben. Ihnen ist deshalb kein Schaden entstanden, den sie geltend machen könnten. Die unentgeltliche Vertreterin ist vielmehr aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Bezugnahme auf Art. 426 Abs. 4 StPO verpflichtet, den Privatklägern G.O., H.O., I.O., J.O., K.O. und L.O. sowie N. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 24'074.00 zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O. und L.O. sowie N. von Fr. 24'074.00 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Da der Beschuldigte sich vorliegend nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, hat er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). - 41 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 112 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von 1719 Tagen (8. Januar 2018 bis 22. September 2022) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. 5.1. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - Tatmesser mit dem schwarzen Griff - Tatmesser mit dem gelben Griff Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 42 - 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen auf Verlangen herausgegeben: - Mobiltelefon […] - Mobiltelefon […] - Mobiltelefon […] - Mobiltelefon […] - 1 Jeanshose - 2 Servietten pink - 1 Bettdecke blau - 1 Bettüberwurf gelb - 1 Decke weiss/schwarz - 2 Kissenbezüge - 3 T-Shirts - 2 Leggins - 1 Büstenhalter - 1 Paar Halbschuhe schwarz - 1 Paar Socken schwarz - 3 Unterhosen Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die folgenden in Albanien gelegenen Liegenschaften werden zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungen verwertet: - Liegenschaft […] - Liegenschaft […] 6.2. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die für die rechtshilfeweise Verwertung sachgemässen Verfügungen zu treffen. Der Verwertungserlös ist, nach Abzug allfälliger Verwertungskosten, der Obergerichtskasse abzuliefern. Eine allfällige Restanz nach Begleichung der Verfahrenskosten und Entschädigungen wird dem Beschuldigten ausgehändigt. - 43 - 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.M. Schadenersatz von Fr. 5'833.75 nebst Zins zu 5% seit 10. Februar 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.M. eine Genugtuung von Fr. 40'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.M. eine Genugtuung von Fr. 40'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.M. eine Genugtuung von Fr. 40'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.4. 7.4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern G.O., H.O., I.O., J.O., K.O., L.O. und N. Schadenersatz von Fr. 11'964.45 nebst Zins zu 5% auf Fr. 10'612.45 seit 7. März 2018 und auf Fr. 1'352.00 seit 6. Juni 2021 zu bezahlen. 7.4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G.O. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H.O. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.4.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I.O. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.4.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J.O. eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.4.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K.O. eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. - 44 - 7.4.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L.O. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.4.8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N. eine Genugtuung von Fr. 3'500.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Januar 2018 zu bezahlen. 7.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, […] Schadenersatz von Fr. 8'685.95 nebst Zins zu 5% seit 17. November 2020 zu bezahlen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 43'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 42'750.00 vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'820.00 auszurichten. 8.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O., L.O. sowie N. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'550.00 auszurichten. 8.5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 112'541.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 108'182.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'650.00) auferlegt. 8.6. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Burim Imeri, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 67'315.80 auszurichten. - 45 - Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 65'489.60 vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.7. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger A.M., B.M. und C.M. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'012.60 auszurichten. 8.8. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger G.O., H.O., I.O., J.O., K.O., L.O. und N. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'074.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 46 - Aarau, 22. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset