7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Privatklägerin C., Rechtsanwältin Alessandra Strub, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'009.80 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)