7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 19'244.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Auslagen für Übersetzungskosten zu 4/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.