6.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Auslagen für Übersetzungskosten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'608.80 (ohne Übersetzungskosten, inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 10'087.05 auferlegt.