zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 31 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 4 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 22 -