1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person bezüglich eines Vorfalles gemäss Anklageziffer 1.1 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person gemäss Art. 188 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 2.1); - des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB