Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG kommt C. als Opfer im Umfang ihres Unterliegens keine Rückerstattungspflicht zu (BGE 141 IV 262). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: