8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 19'244.10 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 und ohne Auslagen für Übersetzungen zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Privatklägerin von Fr. 8'009.80 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit ebenfalls keiner Überprüfung zugänglich.