Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten jedoch nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe – wie vorliegend – auseinanderhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). Die erstinstanzliche Kostenregelung ist somit zu bestätigen, d.h. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten, ohne Übersetzungskosten, zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.