8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des ergangenen Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person in einem Fall zu 4/5 auferlegt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten jedoch nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen.