7. 7.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebene Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 8'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).