Sie hat ihren Grund jedoch in der schweren Delinquenz des Beschuldigten gegen hochwertige Rechtsgüter selber und kann für sich alleine nicht dazu führen, dass die hohen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung egalisiert würden. Auch ein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten, zumal er nunmehr von der Ehefrau getrennt lebt und die Beziehung zur Tochter, gegen welche sich die schweren Sexualstraftaten gerichtet haben, als sehr getrübt erscheinen. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – für die Dauer von vier Jahren anzuordnen.