handelt und keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vorliegt – eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB auszusprechen. Die Wegweisung aus der Schweiz vermag für den Beschuldigten zwar mit einer gewissen Härte verbunden sein. Sie hat ihren Grund jedoch in der schweren Delinquenz des Beschuldigten gegen hochwertige Rechtsgüter selber und kann für sich alleine nicht dazu führen, dass die hohen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung egalisiert würden.