Dem Beschuldigten ist es gelungen, ein Abhängigkeitsverhältnis während mehr als zwei Jahren so auszunutzen, dass sich weder das Opfer jemandem anvertraut, noch seine Ehefrau davon etwas mitbekommen hätte. Auch bezeichnet C. den Beschuldigten als ihre einzige Bezugsperson. Unter diesen Umständen geht das Obergericht von einer nicht unerheblichen Gefahr erneuter Delinquenz in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis aus. Jedenfalls ist es nicht so, dass dem nicht geständigen und somit auch nicht einsichtigen Beschuldigten eine positive Legalprognose gestellt werden könnte.