Der Beschuldigte hat mit einem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit gehandelt und sein Verschulden wiegt schwer. Damit einhergehend wird er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe ohne Geltung des Verschlechterungsverbots noch höher ausgefallen wäre. Der nicht geständige Beschuldigte ist komplett uneinsichtig und übernimmt auch keine Verantwortung für seine Taten. Mithin bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dem Beschuldigten ist es gelungen, ein Abhängigkeitsverhältnis während mehr als zwei Jahren so auszunutzen, dass sich weder das Opfer jemandem anvertraut, noch seine Ehefrau davon etwas mitbekommen hätte.