Auch wenn es sich bei den von ihm begangenen sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person gemäss Art. 188 StGB nicht um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB handelt, ist diese unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte seine Tochter über einen Zeitraum von zwei Jahren unter Ausnützung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses vaginal und anal penetriert hat, mit einer schweren Sexualstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vergleichbar. Der Beschuldigte hat mit einem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit gehandelt und sein Verschulden wiegt schwer.