Weiteres möglich, die Beziehung zu seiner Tochter und dem Enkelkind in - 18 - einem vergleichbaren Ausmass wie bis anhin weiterzuführen, z.B. mit modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen in Nigeria oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Drittland. Zusammengefasst verfügt der seit nunmehr acht Jahren in der Schweiz lebende und grösstenteils arbeitstätige Beschuldigte über ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch wenn noch nicht von einer eigentlichen Verwurzelung ausgegangen werden kann, so liegt sein Lebensmittelpunkt doch in der Schweiz.