Allerdings hat er gemäss eigenen Aussagen seit dem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seiner Tochter nur noch sporadischen Kontakt zu ihr und dem Enkelkind gehabt (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 12). Gemäss Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung sei der Kontakt zur Tochter nun wieder gut. C. hat gar ausgesagt, dass es sich beim Beschuldigten um ihre einzige Bezugsperson handle. Wie sich das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter, gegen welche sich die Straftaten gerichtet haben, entwickelt, wird sich weisen müssen. Jedenfalls scheint es dem Beschuldigten nach Verbüssung der Freiheitsstrafe für die Dauer der Landesverweisung ohne