Der Beschuldigte, der erst mit 41 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat die meiste Zeit seines Lebens, darunter die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat verbracht. Er beherrscht die Sprache seines Heimatlandes und ist mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Der Beschuldigte hat Verwandte in Nigeria (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 14). Seine Mutter und mehrere Geschwister leben in Nigeria (UA act. 5). Er besucht seine Verwandten etwa einmal im Jahr für zwei bis drei Wochen, was auf ein gutes und intaktes Verhältnis schliessen lässt (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 14).