6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei gemäss Art. 66abis StGB für die Dauer von vier Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.