den von der Vorinstanz festgesetzten Anteilen der teilbedingten Strafe. Der bedingt ausgesprochene Anteil von zwei Jahren kann unter Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens des nicht geständigen Beschuldigten und der damit einhergehenden nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung unter keinem Titel erhöht werden. Andererseits ist es aufgrund des Verschlechterungsverbots auch nicht möglich, den unbedingt auszusprechenden Anteil von einem Jahr zu erhöhen. 5.8. Die Untersuchungshaft von 31 Tagen (22. März 2020 bis 21. April 2020) ist dem Beschuldigten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).