Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bestätigen. 5.7. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren teilbedingt bei einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen.