BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Diese im Hinblick auf das Verschulden sehr mild erscheinende Freiheitsstrafe kann auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht weiter herabgesetzt werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob für die vom Beschuldigten begangenen Inzesthandlungen bei isolierter Betrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens je auf eine Freiheits- oder eine Geldstrafe zu erkennen gewesen wäre, da aufgrund des Verschlechterungsverbots weder eine Erhöhung der Freiheitsstrafe noch die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe infrage kommt.