5.6. Zusammengefasst hätte das Obergericht bereits aufgrund der sexuellen Handlungen mit Abhängigen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als dem schweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erachtet. Da jedoch nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung mit Anschlussberufung nicht angefochten hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3).