Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Er hat sämtliche angeklagten sexuellen Handlungen abgestritten. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.