Insbesondere ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aller sexueller Handlungen mit C. auszugehen. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz hinsichtlich der sexuellen Handlungen von neuem gefasst. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre auf 4 Jahre Freiheitsstrafe. 5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: