Insgesamt ist hinsichtlich der analen Penetration von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – bei isolierten Betrachtung – von einer Einzelstrafe von zwei Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein Zusammenhang zwischen der vaginalen Penetration, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, und der analen Penetration vorliegt, als beide an C. vorgenommen worden sind. Andererseits besteht hinsichtlich der zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen sexuellen Handlungen aber kein besonders enger Zusammenhang. Insbesondere ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aller sexueller Handlungen mit C. auszugehen.