Auch wenn es sich im Zeitpunkt der Vornahme der analen Penetration nicht mehr um die erste sexuelle Handlung zwischen dem Beschuldigten und C. handelte und die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft gegenüber dem ungeschützten vaginalen Verkehr erheblich kleiner war, so ist die vorgenommene anale Penetration mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Jugendlichen nicht zu bagatellisieren. Mithin ist unter den vorliegenden Umständen auch diesbezüglich von einer schweren Gefährdung auszugehen. - 14 -