5.3.2. Die Einsatzstrafe ist für den Vorfall, bei welchem es zwischen März 2018 und Juli 2018 unter Ausnutzung der Abhängigkeit von C. zu einer analen Penetration gekommen ist (Anklageziffer 1.2), angemessen zu erhöhen. Es kann dazu auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden, zumal es sich auch bei einer analen Penetration um eine sehr eingriffsintensive Erscheinungsform sexueller Handlungen mit Abhängigen handelt.