Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tatumständen, ist für die schwerste sexuelle Handlung mit einer abhängigen Person von einem schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen.