Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs – über die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses hinaus – weder Gewalt noch schwere Drohungen angewendet hat, denn das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus. Der Beschuldigte verfügte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die ungestörte sexuelle Entwicklung seiner Tochter C. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).