Im Rahmen der Strafzumessung ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Abhängigkeitsverhältnis seiner noch nicht mündigen Tochter ganz bewusst ausgenutzt hat, da dies gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB bereits Voraussetzung für die Strafbarkeit ist und eine nochmalige Berücksichtigung deshalb zu einer unzulässigen Doppelverwertung führen würde. Für sich allein ist auch unbeachtlich, dass es sich beim Beschuldigten um den Vater von C. handelt, wird der damit verbundene Unrechtsgehalt doch bereits erschöpfend durch den Schuldspruch wegen Inzests abgegolten.