Die damit einhergehende Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von C. ist als schwer zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs nicht verhütet und damit C. sowohl der Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft als auch von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt hat. - 13 -