Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen erfassten sexuellen Handlungen handelt es sich bei einer vaginalen Penetration um eine der eingriffsintensivsten Erscheinungsformen. C. war damals zwar bereits älter als 16 Jahre und damit dem strafrechtlichen Schutzalter von Kindern entwachsen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie damals sexuell noch unerfahren war, es sich um ihren ersten Geschlechtsverkehr handelte und sich dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis mit ihrem Vater zugetragen hat. Die damit einhergehende Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von C. ist als schwer zu qualifizieren.