Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass in einem Abhängigkeitsverhältnis als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung der betroffenen Jugendlichen führen.