Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit Abhängigen schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen (SCHEIDEGGER, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 188 StGB). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art.