5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 12 - 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe ist – bei gleichem Strafrahmen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des Verschuldens um die sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person zum Nachteil von C., bei welcher diese vom Beschuldigten zum ersten Mal vaginal penetriert worden ist, dabei blutete und Schmerzen verspürte (Anklageziffer 1.1).