4.4. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte im März 2020 wissentlichen und willentlich mehrfach den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter vollzogen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und er ist des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit einer abhängigen Person zum Nachteil von C. sowie mehrfachen Inzests schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.