Zusammenfassend ist auf die Aussagen von C. vor Obergericht, dass es nie zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll, nicht abzustellen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen betreffend die sexuellen Handlungen während der Dauer der Unmündigkeit verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit C. kategorisch in Abrede. Aus seinen Aussagen lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären.